— 357 — a) Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlage-Register angeschrieben, oder wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, so kann 1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in der betreffenden Spalte der Abmeldung die Abfertigung nach dem Aus- lagerungsgewicht beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt. 2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei c) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn anzunehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist — abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa ein- zuleitenden Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde zu legen. Ergiebt sich dagegen 6) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Unter- suchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer — das Einlager- ungsgewicht die Grundlage der Abfertigung. In beiden Fällen (c und §8) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und im Niederlage-Register angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Abmeldung als eine für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität der ein- zelnen Kolli nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht. b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlage-Register unter einem Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Nieder- lage entnommen, so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs- gewicht, so kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter a 2# ausgesprochenen Grundsätze zur Anwendung. 1888. 53