— 372 — Längenseiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen. Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen. Die zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz auf der internationalen Eisen— bahnkonferenz zu Bern in dem Schlußprotokoll vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vor- schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr sind in der Anlage A abgedruckt. b) Deren Kontrolirung. 88. Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die Personenwagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktiv— behörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den §88 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene Trans- portmittel nicht weiter benutzt werden. c) Ausnahmsweise Zulassung offener Wagen. 89. Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungsverzeichniß bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche 25 kg oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im 8 7 bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nicht ausgeschlossen sein solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die im S§ 7 be- zeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinen- theile, Dampfkessel 2c.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Pe- troleum 2c.) nicht wohl zulässig erscheint. Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem