— 375 — II. Besondere Vorschriften. A. Waareneingang. 1. Zollamtliche Gehandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten. a) Verladung der Güter. 13. Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo, als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Hand- gepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Auf den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben (Vereinszollgesetz § 61). 8 14. Sämmtliche Frachtgüter und Passagiereffekten, welche ohne Umladung (siehe Absatz 2 und 3) mit Ladungsverzeichniß (§ 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§ 179) abgefertigt werden sollen, müssen, soweit nicht nach § 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Aus- lande in Güterwagen oder in abhebbare Behälter von der im 87 bezeichneten Beschaffen- heit, und zwar Frachtgüter und solche Passagiereffekten, welche nicht zum unmittelbaren Durchgang bestimmt sind, getrennt in verschiedenen Wagen, Wagenabtheilungen oder abhebbare Behälter verladen sein. Sollen Frachtgüter vor ihrer Abfertigung mit Ladungsverzeichniß in andere Wagen umgeladen werden, so geschieht die Umladung unter zollamtlicher Aufsicht auf Grund der zu übergebenden Ladungsverzeichnisse unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben; die erfolgte Umladung ist auf dem Ladungsverzeichniß zu bescheinigen. In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn zur Abfertigung mit Anmeldung bestimmte Passagiereffekten (& 19 Absatz 4) zuvor in andere Wagen umgeladen werden sollen. Es ist auch gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vor- heriger Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzel- nen Bestimmungsorte sortirt und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichniß abgefertigt werden. Hierbei finden die Bestimmungen im § 40 Anwendung. Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden 55“