— 378 — cc) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. 8 18. Während die Anmeldung erfolgt (8 17) werden die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und, soweit nicht nach 8 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen. dd) Abfertigung 1. der Passagiereffekten. 819. Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich an— zumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (Vereins- zollgesetz § 92 Absatz 1). In der Regel werden die Passagiereffekten sogleich bei dem Grenzeingangsamt schließlich abgefertigt (Vereinszollgesetz § 92 Absatz 3). Die Effekten der mit demselben Zug weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamt verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltig- keit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einst- weilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Be- auftragten desselben — nach dem Abgang des Zuges abgefertigt und mit dem nächst- folgenden Wagenzuge weiterbefördert zu werden. Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier- effekten bei dem Grenzeingangsamt unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagiereffekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten