— 379 — zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem Grenzeingangsamt für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (8 22) beizufügen ist. Als Passagiereffekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden. Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des letzteren zu erwarten steht, auf den Antrag der Eisen— bahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichem Verschluß aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf dies- fallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reiseeffekten abgefertigt werden. 2. der zollfreien Gegenstände. 820. Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach dem Ermessen des Abfertigungsamts die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen oder Frachtbriefe (§ 17 Absatz 2) von dem Grenzeingangsamt sofort in dem Zuge der speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, der— gestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind. 3. der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen- 2c. Begleitzettel und Begleitzettel- Ausfertigungs -Register. 8 21. Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen 2c. wird, nachdem dieselben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anderen Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (622) ertheilt. Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Be- stimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen, beziehungsweise die zgollamtliche Abfertigung auf demselben seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und