— 383 — eine besondere nach dem Muster E auszufertigende Annahmeerklärung in die Verpflicht- ungen der Grenzeisenbahnverwaltung einzutreten. Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangs- amt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Be- gleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel auszufertigen und letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahmeerklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Aus- fertigungsamt zu übersenden. Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register des überweisenden Amts unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen. Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleit- zettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamt ebenso behandelt, als wenn sie von dem ursprünglichen Ausfertigungsamt unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Wagen 2c. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf ein anderes zuständiges Amt gestellt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 6). bb) Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Bestimmungsorte. 8 26. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amt stattfinden. Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten. Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Be— stimmungen der §§ 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem *) Ist hinter Muster Fa Seite 410 abgedruckt. 56r