— 394 — 3. Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet. 8 48. Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den 88 41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (8 7) verladen und auch die Schlüssel (§ 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. III. Strafen. *49. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht nach den §§ 134 flg. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 4 geahndet. Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein= für allemal über- lassenen Verrichtungen zu beobachten hatten.