— 395 — Anlage A. Auf der im Mai v. J. zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr vereinbart worden. Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. desselben Monats formulirten Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nach— stehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt worden sind und mit dem 1. April d. J. in Kraft treten. Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr. A. Allgemeine Bestimmungen. Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern ver— wendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume be— finden. Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.