— 397 — 5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren. Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder ein Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht. Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschluß der Thür in eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der An— ordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst ꝛc. Aus— nahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Ge— walt nicht abgenommen werden können. 6. Schiebethürlaufschiene. Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren mög- lich ist. 7. Obere Schiebethürführung. Die Führung des oberen Theils der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder Kulissenschienen gesichert sein. 8. Flügelthüren und Stirnwandthüren. Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwand- thüren müssen diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädig- ung des Zollverschlusses nicht möglich ist. Unbenutzte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vor- bereitet sind) müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden. 9. Fenster und Lüftungsöffnungen. Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen als Fenster und Lüft- ungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oeffnungen 30 qem nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen 1888. 58