Anweisung zur Ausführung des Post-Zollregulativs. 1. Zu §2. Sendungen mit zollpflichtigem Inhalt im Gewicht von 250 g und darüber, soweit sie nicht zu den im § 2 bezeichneten Sendungen gehören, dürfen in den vom Auslande eingehenden Brief= und Fahrpostbeuteln oder Brief= und Fahrpostpacketen nicht ver- packt sein. Zur Sicherung des Zollinteresses haben die Zoll= und Steuerbeamten sich hin und wieder unmittelbar nach Ankunft der Briefposten am Bestimmungsorte in das Postamt zu verfügen und dem Oeffnen der Briefbeutel beizuwohnen. Der Postabfertigungsdienst darf jedoch dadurch nicht gestört werden. 2. Zu § 3. Die Revisionsnoten, welche bei dem Fehlen von Inhaltserklärungen ausgefertigt werden sollen, haben fortan nur den Zweck, neben den Marken von rothem Papier (8 5), mit welchem die Poststücke zu bekleben sind, die Postbeamten darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um ein vom Auslande eingegangenes Poststück handelt. Die Verzollung erfolgt stets nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes (8 10). 3. Zu §4. Alle Zoll= und Steuerstellen ohne Unterschied sind zur selbstständigen schließlichen Abfertigung der vom Auslande eingegangenen Poststücke, ohne Rücksicht auf deren Gewicht und die Höhe des Eingangszolles, befugt. Den Bezirks-Oberkontroleuren ist jedoch zur Pflicht zu machen, sich, soweit es ihre sonstigen dienstlichen Geschäfte gestatten, bei den Zollabfertigungen zu betheiligen. Auch haben die Oberinspektoren bei ihren Bezirks- bereisungen die vorgekommenen Abfertigungen, soweit thunlich, nachträglich zu prüfen. 4. Zu S 5. 1. Rücksichtlich der Begleitung der Posten durch Zollbeamte von der Grenze bis zur Grenzstation bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. Ebenso ist auch ferner dafür zu sorgen, daß zur Zeit des Eintreffens einer aus dem Auslande einfahrenden Post auf der Grenzstation die zur zollamtlichen Abfertigung be- stimmten Zollbeamten in einer dem Bedürfniß entsprechenden Zahl in den Postlokalen anwesend sind. 2. Gleich nach Ankunft der Posten beziehungsweise der Eisenbahn-Posttransporte 61