— 472 — Die Anträge sind regelmäßig, spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Fixation oder deren Erneuerung beginnen soll, anzubringen. 5. Zu Nr. 6. Abfindungssummen bis zu 12 einschließlich sind regelmäßig in einer Summe zu entrichten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahressummen, kann die Vorausbezahlung in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bedungen werden. 6. Zu Nr. 7, 8 und 9. Von den Vorschriften unter Nr. 7, 8 und 9 zul! findet nur Absatz 1 Nr. 8 Anwendung. 7. Zu Nr. 10. Bei Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite und folgende Jahr in der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf desjenigen Jahres erfolgen muß, mit welchem der Vertrag aufgehoben werden soll. Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b der dritte und vierte (Ver- änderung der Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen Brauerei), desgleichen fällt derjenige zu c hinweg. An die Stelle des letzteren tritt folgende Bestimmung: Der Brauer ist zur Aufhebung des Vertrages befugt, wenn er das Brauen, sei es überhaupt, sei es wenigstens in den Verhältnissen, auf welche die Fixation sich bezieht, aufgiebt. Außerdem wird bestimmt: 8. Jedes Ablassen des bereiteten Bieres an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt und unterliegt eventuell einer Ordnungsstrafe nach § 35 Absatz 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen, welche bei dem Fixaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar. 9. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form des Abschlusses der Fixationsverträge nach den vorstehend unter II Nr. 1 bis 7 gegebenen Vorschriften ausnahmsweise auch auf solche Besitzer kleinerer Brauereien auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen Guts= oder Haus- bedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Besitzung belegene oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Bier versorgen. 10. Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formulare bleibt den Direktivbehörden überlassen.