— 476 — Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, der Bezug von Bier aus anderen Brauereien, sowie die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer nur unter Zustimmung des Hauptamts (beziehungsweise der Hauptämter) gestattet. 87. Das Recht, diesen Vertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu: a) beiden Theilen: im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erb— gang, Veräußerung, Verpachtung 2c.); b) der Steuerverwaltung: bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei Uebertretungen des Gesetzes vom 31. Mai 1872 oder der dazu erlassenen Ver— waltungsvorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Brauereibesitzer oder einer Person, für welche er nach § 38 dieses Gesetzes haftet, begangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen Brauerei durch den Brauereibesitzer; im Falle des Konkurses des letzteren; c) dem Brauereibesitzer: wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird; d) den Erben des Brauereibesitzers: wenn letzterer im Laufe der Fixationsperiode versterben sollte. Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet. Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Abfindungs- rate, so muß neben der etwa sonst rückständigen Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu zahlende Steuerrate nachgezahlt werden. 88. Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald er aus dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer übergeht, unaufgefordert vollständig dem Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Vertrages unter Mitunterschrift des Brauereibesitzers von dem Revisionsbeamten bescheinigt wird. Findet sich zur Zeit des Uebergangs von dem Fixationsverhältnisse ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung