— 482 — Anlage II u Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen. Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier (§86 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872). Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai 1872 soll auf Grund des § 6 a. a. O. vom 1. Januar 1873 ab eine Rückvergütung der Brausteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt werden. § 1. Eine Vergütung wird nur auf solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 25 kg Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher als 4 .4 für 100 kg besteuerter Malzsurrogate (§ 1 Ziffer 4 bis 7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe von 1.4 entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden sind. Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sendung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann von der obersten Landes-Finanzbehörde die Steuervergütung auch dann bewilligt werden, wenn die Aus- fuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge von 50 Litern erfolgt. Die Fässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geaicht und mit dem Aichstempel versehen, auch der bei der Aichung ermittelte Literinhalt auf den Fässern mit Zahlen deutlich eingebraunt sein. Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch kann ausnahmsweise die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nachgegeben werden, sofern nur die Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt haben. In ein und dasselbe Kollo dürfen aber nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden. Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.