— 522 — ein Zoll- oder Steueramt befindet, welches zur Erledigung von Begleitscheinen I all- gemein befugt oder besonders ermächtigt worden ist, unter folgenden Bedingungen be- willigt werden: 1. Das auf Begleitschein I in für jede einzelne Begleitscheinpost stets gleichmäßigen Gebinden zu beziehende Salz wird vom Händler in einen für diesen Zweck deklarirten, unter seinem alleinigen Verschluß stehenden Raum gebracht, ohne daß das Salz dem Empfangsamt vorgeführt zu werden braucht. 2. Der Händler hat für die auf dem Salz haftende Abgabe Sicherheit zu bestellen und auf die Abfertigung zur Durchfuhr, sowie auf Denaturirung zu verzichten. Das Salz lagert in der Niederlage auf Gefahr des Händlers, so daß er weder für Schwindung noch für Vernichtung durch Feuer, Wasser oder sonstige Ereig- nisse Steuererlaß verlangen kann. 3.Der Begleitschein ist rechtzeitig dem Empfangsamt vorzulegen, welches die darin verzeichnete Salzmenge in das Niederlage-Register einträgt und den Begleit- schein durch die Bescheinigung dieser Eintragung erledigt. 4. Der Niederleger hat über den Verkauf Buch zu führen, Ende jeden Monats den Absatz zu deklariren und nach Feststellung des Sollbestandes die Salzabgabe zu zahlen. 5. Unrichtige Buchführung oder Deklaration hat Ordnungsstrafe, nach Umständen Widerruf des Zugeständnisses zur Folge. 15. Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Soole und Mutterlange (§ 10 Absatz 6 und § 11) gelten folgende Bestimmungen: 1. Alle Soolquellen, Soolbrunnen 2c. stehen unter allgemeiner steuerlicher Aufsicht. 2. Soolbrunnen, welche zur Salzbereitung oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken gar nicht benutzt werden, sind, wenn thunlich, dem Publikum durch feste Ver- deckung ganz unzugänglich zu machen. 3. Soole kann zu Bädern in größere Badeanstalten auf Bescheinigung der Besitzer, an einzelne Personen auf Bescheinigung des Hausarztes, in welcher die Zahl der Bäder oder die Menge der Soole annähernd vermerkt ist, von dem betreffenden Salzsteueramt oder, wo ein solches nicht besteht, von dem betreffenden Hauptzoll= oder Hauptsteueramt verabfolgt werden. 4. Mutterlauge, welche höchstens 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann ohne Kontrole verabfolgt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Beaufsichtigung chemischer Fabriken, welche solche zur Verarbeitung in größeren Mengen beziehen. Mutterlauge, welche mehr als 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann an