— 553 — unter ständiger steuerlicher Kontrole erfolgt. Dasselbe gilt bezüglich des zur Her- stellung und Konservirung gesalzener Därme steuerfrei zu verwendenden Salzes. 2. Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden: A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken von den Salzwerksbesitzern auf Vorrath bereitet oder das an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das soge- nannte Handelssalz), und zwar: a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz: aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Wer- muthpulver, bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxryd und ½ Prozent Wer- muthpulver. Zur Denaturirung von Salz darf nur solches Wermuth- pulver zugelassen werden, dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen steueramtlich überwacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amt- lichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung seit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist. b) bei den sogenannten Viehsalzlecksteinen: aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz- kohlenpulver, bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz- kohlenpulver; ) bei dem Düngesalz: 1 Prozent Ruß; d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz: aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ½ Prozent Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und ½ Prozent Kienruß, bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 5⅜ Prozent Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent Kienruß. B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramt auf Bestellung zur eigenen Ver- wendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll (dem soge- nannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vorstehend