— 563 — und die hierdurch, sowie durch die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwach— senden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermuthkraut oder Wermuth- pulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich befinden. 5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: a) Die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht; F0) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung —— sofern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt —, auch das Gewicht der Theilpost. 6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktiobehörde zu ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde 2c.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungs- mittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen. In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchung durch Sachverständige anordnen. Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschluß zu halten. 7. Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuer- stelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.