C *) — 572 — Letzteres hat im Falle einer bloßen Umladung über diese und die anderweite Verschluß- anlage das Nöthige in der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im Falle der Theilung der Ladung aber auf Grund der ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden neuen Ausfuhranmeldungen (§ 3) eine neue Abfertigung gemäß den in den 8§ 4 und 5 ent- haltenen Bestimmungen, jedoch ohne abermalige Revision des Inhalts, zu bewirken. 88. Erhält die Ladung auf dem Transport eine andere Bestimmung und wird in Folge dessen einem anderen als dem in der Anmeldung bezeichneten Ausgangsamt vorgeführt, so ist hierüber bei Bescheinigung des Ausgangs das Geeignete in der Anmeldung zu ver— merken. 89. Das Ausgangsamt hat die ihm vom Transportanten vorgelegte Anmeldung in das Anmeldungs-Empfangs-Register (Muster C) einzutragen, sie mit der laufenden Nummer dieser Eintragung zu versehen, den Ausgang der Waaren in derselben Weise, wie die Ausfuhr von Waaren, die auf Begleitschein 1 abgefertigt sind, zu kontroliren und in der Anmeldung zu bescheinigen, und demnächst die Anmeldung dem Ausfertigungsamt (88 3 und 4) zurückzusenden, welches sofort die auf derselben befindlichen Vermerke und Atteste prüft und, sofern sich hierbei Anstände ergeben, solche zur Erörterung und zur Erledig- ung bringt. 810. Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt (8 3), zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Anmeldung blos in einem Exemplar abgegeben zu werden, und wird der Tag des Ausgangs in der Bemerkungsspalte des Anmeldungs-Registers vermerkt. Einer Eintragung der Anmeldung in das Register C bedarf es nicht. 8 11. Die Ausfertigungsämter (§ 3), sofern sie Unterämter sind, haben die bei ihnen im Laufe des Quartals wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen Anmeldungen am Quartalschlusse mit einem Nachweise dem vorgesetzten Hauptamt behufs Liquidirung der Erstattungsbeträge einzureichen. Letzteres hat die Abgabenbeträge, welche auf Grund dieser Anmeldungen, sowie der bei ihm selbst aus- gefertigten und im Laufe des Quartals mit Ausfuhrbescheinigung versehen wieder ein- gegangenen Anmeldungen zu erstatten sind, im ersten Monat des nächsten Quartals mittelst einer mit diesen sämmtlichen Anmeldungen belegten Nachweisung (Muster D) bei *) Ist hinter Muster D abgedruckt.