— 607 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 16. Stück vom Jahre 1888. —- Inhalt: Jr. 65. Verordnung, die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betr. S. 607. Nr. 65. Verordnung, die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betreffend; vom 24. Dezember 1888. Nochdem von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Kabinets- ordre vom 22. November dieses Jahres, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 und der vorläufigen Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, die nachstehende Deutsche Wehrordnung genehmigt worden ist, wird dieselbe mit folgenden Bemerkungen und Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. Zu §# 2,3. Die Ober-Rekrutirungs-Behörde wird durch den Kriegs-Minister und Räthe der Ministerien des Kriegs und des Innern dergestalt gebildet, daß wenigstens die eine Hälfte der Mitglieder auf das Ministerium des Innern kommt. 2. Zu § 4,1 b. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind in Sachsen: à) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, in Folge der Bestimmungen des Erläuterungsrecesses vom 9. Oktober 1835, b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Bestätigungs= und Deklarations-Urkunde vom 18. Februar 1846 „die wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene Uebereinkunft betreffend."“ Ausgegeben zu Dresden den 31. Dezember 1888. 85