87.80. — 628 — “ □ □P Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre. JNach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 87. Aktive Dienstzeit im Heere. 1. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. W. G. 86. Die aktive Tüniheet der als unsichere Dienstpflichtige*) eingestellten Mannschaften wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermine ab ge- rechnet. R. M. G. 8 33. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- zeit nicht angerechnet. M. Str. G. 818. 4. Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljähr- lich zu erlassenden Rekrutirungsbestimmungen. 88. Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. W. G. 11. 2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. R. M. G. 8 50, Abf. 4. Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §7 Ziffer 1 berechnet. 89. Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 14 r. O□ *!) Im Reichs-Militärgesetz „Heerespflichtige“ genannt.