— 630 — 4. Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt, lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (§119), unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. R. M. G. 8 67. Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu. 5. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§ 12, 1 erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol- versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. R. M. G. § 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. 8 4. 6. Ueber Reservepflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 7 und §. § 12. Landwehrpflicht. 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünf- jähriger Dauer. Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 3. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 82. 4. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Auf- gebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September abläuft (vergl. § 11,5 zweiter Absatz), treten bei den Herbst-Kontrol- versammlungen des betreffenden Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 5. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zun . März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. ·