6. — 631 — 813. Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalender— jahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 83. Beispielsweise würde hiernach ein vor vollendetem 200. Lebensjahre in das Heer Eingetretener, welcher bei der Frühjahrs-Kontrolversammlung 1890 zur Landwehr zweiten Aufgebots übertritt, am 31. März 1896 und, sofern die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots bei der Herbst-Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am 31. März 1897 aus der Landwehr auszuscheiden haben. Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Auf- gebots (§ 20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres. Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- wehr ersten und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im Besonderen wird hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beur- laubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen Kontrolentziehung u. s. w. zurückversetzt ist, erft am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. Eine Verlängerung der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese Weise jedoch nicht zulässig. Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8. 13. Ersatzreservepflicht. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 8 und 9. Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem Zeitpunkt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. uMannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in den- jenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen 1838. 88