— 637 — 822. 2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. R. M. G. 811. Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Er— satzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzel— falle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Ent— scheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden die Vortheile der Loosung zu entziehen. 3. In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, See— wehr oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder natu— ralisirt werden, siehe R. M. G. 868, G. v. 11. 2. 8S. Art. I und St. A. G. § 10. 4. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 5. Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat sofort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und diesem Antrage stattgegeben wird. Abschnitt III. Militärpflicht. 822. Bedeutung der Militärpflicht. 1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen. 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der