8 23. 24. — 638 — Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 28,. 3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 8 23. Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unterworfen. R. V. Art. 53, Abs. 4. Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an Seeleuten gedeckt. 2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf Deut— schen See-, Küsten- oder Hafffahrzeugen gefahren sind; b) See-, Küsten- und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- mäßig betrieben haben; Zc) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern. 3. Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zu rechnen: a) Seeleute, welche als solche auf Deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen min- destens zwölf Wochen gefahren sind; b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr aber gewerbsmäßig betreiben. * 24. Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten. W. G. 8 10. 2. Wehwysüchtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig eintreten.