— 643 — 829. 2. Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 3. Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum. 4. Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine, b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve, e) Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil. 829. Vorläufige Entscheidungen. 1. Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (8 30), b) wegen zeitiger Untauglichkeit (§ 31), F) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (§§ 32 und 33), d) als überzählig (8 34). 2. Die Zurückstellungen unter 1 a bisc werden in der Regel durch die Ersatzkommission, die unter 1 c durch die Ober-Ersatzkommission verfügt. 3. In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. Lassen besondere im Gesetz begründete Verhältnisse eine weitergehende Berück- sichtigung gerechtfertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum dritten Militärpflichtjahre zulässig. RK. M. G. 8 20. 4. Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig: a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§ 30, 2) und zwar bis zum fünften Militär- pflichtjahre, b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§ 32,5) und zwar in aus- nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. §§ 33,7 und 89)7), J0) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis zum 1. Oktober des siebenten Militärpflichtjahres (§§ 32,5 und 93). R. M. G. 88 18 und 20. G. v. 6. 5. 80. Art. II. 814. Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr erfolgen. (Siehe jedoch § 9 3, 2 und 3.)