— 663 — 8 40. □D .Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehrpflichtigen Alter (§ 4, 3) getreten sind, sofern nicht eine der im § 47, 7 bis Tc und bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. . Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restanten- listen des Aushebungsbezirks ihres Geburtsortes weiter fortgeführt. Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs- bezirk weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden. Die Führung der Restantenlisten liegt dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob. Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restanten- liste. Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Zivil- vorsitzenden Kenntniß. :0Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebens- jahr vollendet haben, dürfen vernichtet werden. Gleichzeitig verfügt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der Rekrutirungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (8 46, 16). Im Uebrigen siehe § 50, s. * #n S2 § 49. Berichtigung der Grundlisten. . Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Zivilvorsitzende jeder Ersatzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in seinem Aushebungsbezirk zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezoge- nen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszuges aus der alphabetischen Liste Mittheil- ung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober zu beenden. 2. Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz- behörden gelangen, ohne in die Grundlisten ausgenommen zu sein, unverzüglich an den Zivilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§ 26, 2). 1888. 92 —