I 1. — 749 — 8121. .Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 31. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Auf— enthalts außerhalb Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe * 100, 3b bis d. Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeug- nisse, siehe § 100,4. .a) Die Bestimmungen des § 118, bis 6 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach § 103, 9 eintretenden Falles zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 29. 5) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse sind von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes zu richten, und finden im Uebrigen die Be- stimmungen der §§ 122,1 und 123 Anwendung. Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. Fc) In Betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Ab- schnitts XXII auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Be- sonderen sind Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einbernfung un- zulässig. Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahn- personals siehe 8 128, 35. 8121. Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. m) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben. Be- findet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei dem