St. A. G. — 892 — 824. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des § 15 Absatz 1 von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im § 15 Absatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 1 Thlr. erhoben werden. 825. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehn— jährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im § 21 be- stimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. § 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben. 827. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.