— 913 — R. M. G. Mannschaften des Beurlaubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. No- vember 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. 864. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derart Berücksich— tigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst— kategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter den letzten Jahrgang. der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß. § 65. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurück- gestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religions- gesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. Außerdem findet auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen Anwendung. * 66. ! Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militär- dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den Be- trag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 123* Nene Fassung durch Art. II. des Ges. v. 6. 5. 80.