— 917 — K. G. als sechswöchentlicher Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nach- dienen müssen, oder ) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. Die schifffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 85. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung u. s. w.) zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung anzurechnen. 86. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach 83 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu sechzig Mark und Haft bis zu acht Tagen zur An— wendung gebracht werden. 87. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arrest— strafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt. Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär— Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Zivilbehörde zu vollstrecken. Die Vollstreckung von Haft- und Geldstrafen erfolgt stets durch die Zivilbehörde. Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. 88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiser. 89. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß— vertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. § 5 zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- lichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. Februar 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.