Ges. v. 6. 5. 80. — 920 — zur Einführung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen statt. Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestimmung von 8 62 des Reichs-Militärgesetzes. Artikel II. Die 88 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nachstehende Fassung: * 10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten (§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131), vom 1. Jannar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 2 0. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. Der Eintritt zum drei= oder vierjährigfreiwilligen Dienst kann Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden. 12. Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in den Heeresdienst erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungs- pflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des In- landes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekruten- kontingent, zum Militärdienst herangezogen. * 1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr voll- enden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum ein- jährig freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter ein- getreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen.