— 921 — Ges. v. 6. 5. 80. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Be- rechtigung wieder verliehen werden. #6 Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen. Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. § 53. Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im § 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (§ 22). Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General des- jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein- schaft mit der betreffenden (§ 30 Nr. 3) Landes= oder Provinzialbehörde seines Heimaths- bezirks beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Zivil-Verwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. 866. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militär- dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivilbeamte 1247