— 925 — Ges. v. 11. 2. 88. sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat. Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreservepflicht (vergl. § 15). Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach den für die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im § 4 vorgesehenen Abweichungen. 84. Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen folgende Ver— günstigungen Platz: 1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrolversammlungen nicht heran— gezogen werden. 2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuständigen Militärbehörden können auch durch Familienangehörige erstattet werden. . Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr (§ 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes- Gesetzbl. S. 355, sowie § 140 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) keiner Erlaubniß zur Auswanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im § 360 des Straf- gesetzbuchs für bas Deutsche Reich angedrohten Strafe. 4. Weisen solche Personen durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem außereuropä- ischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Ge- werbetreibender 2c. erworben haben, so kann der ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. § 5. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise der Ersatzreserve in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten auf Erfüllung der betreffenden Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September abläuft, treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr zweiten Aufgebets über. O□