— 927 — Ges. v. 11. 2. 88. 89. Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. In erster Linie sind derselben diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Militär— dienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher Loosnummer, nicht zur Einstellung gelangt sind. Der weitere Bedarf ist zu entnehmen: a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhält— nisse die Befreinng von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Folge haben; b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. bedingt tauglich sind); c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntaug— lichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind. Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueber- schuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. 8 10. Eine Ueberweisung anderer als der im § 9 bezeichneten tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise verfügt werden, wenn besondere im Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtigt erscheinen lassen. § 11. Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Be- urlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen sind. 12. Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal # und zwar zu den im Frühjahr stattfindenden Kontrolversammlungen — herangezogen werden. 1888. 125 —