— 929 — Ges. v. 11. 2. 88. Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Auf— gebots über. Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve über— wiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeitpunkt wie die der betreffenden Jahresklasse. 8 16. Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten darf in keinem Aushebungsbezirk fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten über- steigen. 817. Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots bezw. zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt. 18. Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militärpflichtjahres zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 1257