— 937 — Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung. Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter— stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 4 jährlich übersteigen. Freie Dienstwohnungen (Heizung, Beleuchtung) werden hierbei stets zum bestallungsmäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet. Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 1. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende An- rechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Civildiensteinkommen 3600% oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. 6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vortheile gewahrt. Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des Kriegsdienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu gute gerechnet werden. 126“