Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1889. Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betr. S. 1. — Nr. 2. Be- kanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Dresdner Papiersabrik“ betr. S. 6. — Nr. 3. Be- kanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1889 betr. S. 6. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 und die Telegraphenordnung vom 13. August 1880 betr. S. 7. — Nr. 5. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zweigbahn von Brand nach Langenau betr. S. 9. — Berichtigung. S. 10. Nr. 1. Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betreffend; vom 24. Dezember 1888. Da sich an den in der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betreffend, vom 10. November 1868 (G.- u. V.xBl. S. 1273) enthaltenen Bestimmungen in Folge der neuerlich eingetretenen Verhältnisse und gewonnenen Erfahrungen einige Abänderungen nöthig gemacht haben, so wird hierdurch, unter Aufhebung der gedachten Verordnung, Folgendes verordnet: –S 1. Jeder, welcher bei einem inländischen Eisenbahnbaue Arbeit sucht, hat sich mit einem die Staatsangehörigkeit und die Identität der Person des Inhabers genügend feststellenden obrigkeitlichen Ausweise zu versehen. #6. Die im § 1 gedachten Legitimationspapiere sind von dem Arbeitsuchenden zunächst dem Bauunternehmer der betreffenden Bahnabtheilung oder dem von diesem dazu mit Auftrag versehenen Schachtmeister vorzulegen. Ist ihm hierauf eine gedruckte Bescheinigung darüber, daß er Arbeit beim Baue der Eisenbahn erhalten könne, ertheilt worden, so hat er sich bei der Obrigkeit des Ortes, in welchem er Unterkommen gefunden hat, oder, soviel das platte Land betrifft, bei dem Ortsrichter oder beziehentlich dem Ge- meindevorstande, sofern diese Organe mit der Annahme derartiger Meldungen beauftragt Ausgegeben zu Dresden den 26. Januar 1889. 1