— 3 — Baue wieder zur Arbeit werde zugelassen werden, auf geradem Wege in ihre Heimath zu weisen. Die Eisenbahnverwaltungen haben sich von Zeit zu Zeit alphabetisch geordnete Ver— zeichnisse solcher, wegen ungebührlichen Verhaltens aus der Arbeit entlassenen und in ihre Heimath gewiesenen Arbeiter gegenseitig mitzutheilen und die Bauunternehmer wegen Zurückweisung derjenigen, die sich, der erhaltenen Bedeutung ungeachtet, wiederum zur Arbeit anmelden sollten, mit gemessener Anweisung zu versehen. &8. Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Fürsorge zu treffen, daß den beim Baue beschäftigten Arbeitern Gelegenheit gegeben sei, von den Bedingungen, unter denen die einzelnen, zur Ausführung kommenden Arbeiten in Accord gegeben oder sonst verdungen worden sind, soweit ein jeder dabei betheiligt ist, sich vollständig zu unterrichten und den hiernach auf den einzelnen Arbeiter ausfallenden Geldbetrag sich selbst zu berechnen. §#9.S Die Eisenbahnverwaltungen werden es ihren sämmtlichen Beamten und Bau- unternehmern, sowie deren Beauftragten zur unerläßlichen Pflicht machen, sich gegen die beim Baue beschäftigten Arbeiter zwar mit Ernst und Strenge, aber stets mit Humanität zu benehmen, bei vorfallenden Irrungen vermittelnd und verständigend einzuschreiten, etwa zu ihrer Kenntniß gelangende Uebervortheilungen und Bedrückungen Seiten der Schachtmeister oder Schenkwirthe aber sofort gehörigen Orts zur Anzeige zu bringen. Andererseits haben sich die Arbeiter während und außer der Arbeitszeit ruhig, ordentlich und gesittet zu betragen, und den Anordnungen der Baubeamten willig Gehorsam zu leisten, außerdem aber zu gewarten, daß die Zuwiderhandelnden von der Arbeit werden entfernt, beziehentlich auf Antrag der Bauverwaltung in ihre Heimath zurückgewiesen werden (8 7). m10. Glauben die Arbeiter einer Abtheilung gegründete Ursache zur Beschwerde zu haben, so können sie diese durch zwei, höchstens drei Abgeordnete aus ihrer Mitte bei dem betreffenden Bauunternehmer oder den bauleitenden Beamten anbringen. Dafern aber die betreffenden Beschwerden gegen den Bauunternehmer oder einen Bahnbeamten selbst gerichtet sein sollten, so haben sich die Arbeiter mit denselben durch ihre Abgeordneten und zwar, wenn die betreffende Eisenbahn vom Staate gebaut wird, an die bauleitende Behörde, andernfalls aber, wenn der Bahnbau Privatunternehmen ist, an die betreffende Obrigkeit oder, nach Befinden, an die Amtshauptmannschaft des Bezirks zu wenden. Beschwerden, welche von einer größeren, als der obgedachten Anzahl von Arbeitern zugleich angebracht werden, sind nirgends anzunehmen, vielmehr ohne Weiteres zurück- und die Beschwerdeführer auf den ordnungsmäßigen Weg zu verweisen. 11. Tumultarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter zu dem Zwecke, um einen höheren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammt- 1 *