— 30 — 8 20. Gegenwärtige Concession wird auf 50 Jahre ertheilt. Die Königliche Staatsregierung behält sich jedoch das Recht vor, das Eigenthum an der Bahn nebst allem Zubehör jederzeit zu erwerben. Macht die Staatsregierung von diesem Rechte innerhalb der ersten 10 Jahre nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Gebrauch, so ist als Kaufpreis das auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn nach Ausweis der Baurechnung thatsächlich verwendete Anlagekapital zu gewähren. Falls aber die Staatsregierung erst nach Ablauf von 10 Jahren seit der Betriebseröffnung von dem Ankaufsrechte Gebrauch macht, so geschieht dies gegen Gewährung des zwanzig— fachen Betrages des letzten auf Grund der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnitts-Reinertrages. Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungs- schluß an, welcher der Ankündigung zum Ankauf vorhergegangen ist, zurückzurechnen. Bei Aufstellung dieser Reinertrags-Rechnung bleibt der Betrag der in den letzten fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. Vorstehende Bestimmungen über die Berechnung des Kaufpreises gelten jedoch nur, wenn die Erwerbung nicht in Folge Erlöschens der Concession erfolgt, während dann, wenn die Concession erlischt, — gleichviel ob dies vor der Betriebseröffnung oder zu irgend einer Zeit nach derselben geschieht — für einen Erwerb der Bahn durch den Staat die unten im § 21 getroffenen Bestimmungen in Kraft treten. Im Falle des Ankaufes der Bahn ohne vorheriges Erlöschen der Concession geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grundstücken rc., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen baaren Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung übernimmt. Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs — falls derselbe nicht in Folge des Erlöschens der Concession erfolgen sollte (vergl. § 11 a. E. und § 21) — dem Gesellschaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. &21. Außer den in 8 11 a. E. gedachten Fällen erlischt die Concession vor Ab- lauf von 50 Jahren, wenn die Bahn innerhalb der in § 4 bestimmten Bauzeit nicht betriebsfähig hergestellt und der Staatseisenbahnverwaltung zur Betriebseröffnung über- geben oder wenn die nach § 4 der Concessionsbedingungen bestellten beiden Cautionen im Falle ihrer vollständigen oder theilweisen Inanspruchnahme nicht alsbald erneuert oder ergänzt werden. Erlischt die Concession, so verfallen die gedachten Cautionen — soweit sie noch vorhanden sind — dem Staate. Solchenfalls ist auch die Staatsregierung berechtigt aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör