— 32 — zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. & 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- nungen enthalten sind. s 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. & 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von Kamenz, Stadt und Flur, Wiesa, Prietitz, Kriepitz und Elstra, Flur und Stadtflur, betroffen. Dresden, den 25. März 1889. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Müller. Nr. 16. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbaunng einer normalspurigen Sccundär-Eisenbahn von Bautzen nach Königswartha betreffend; vom 26. März 1889. M Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des