— 55 — Es ist allgemein zu setzen: für „Landwehr-Bezirks-Kommando“ Bezirkskommando, für „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“ Bezirks-Stabsquartier, für „Landwehr-Bataillonsbezirk“ und für „Landwehr-Bataillon“ Landwehrbezirk, für „Ersatzreservisten erster Klasse“ Ersatzreservisten, für „Gestellungsordre“ Gestellungsbefehl. Die hiernach nothwendig werdenden Aenderungen ergeben sich aus dem Text. Seite 85 § 4,3 Absatz 1. In der letzten Zeile ist an Stelle des Wortes „Gestell- ungsort“ zu setzen: Truppentheil 2c. unmittelbar. * 4, 3 Absatz 2. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Gestellungsort“ Garnisonort des Truppentheils 2c. 4 erhält am Schluß folgende Zusätze: 4. Die aus dem Auslande behufs Gestellung zum Dienst zurückkehrenden Mann- schaften erhalten für die Reise bis zu dem für sie als Aufenthaltsort geltenden Orte — vergl. Anmerkung ') zu § 2,1 — keine Entschädigung. 5. Das Abfindungsverfahren unter 3 findet sinngemäße Anwendung auf die Mann- schaften der Landwehrinfanterie, welche nach vorausgegangener Einberufung zur Uebung innerhalb des Korpsbezirks oder in einen anderen Korpsbezirk verzogen und im früheren Bezirk zur Uebung heranzuziehen sind. Seite 86 § 21. Die Randbezeichnung zu Ziffer 1 erhält folgende Fassung: Gestellung im Kompagniebezirk. Seite 86 und 87 § 21,1 und 2. Die Worte „der Landwehr-Kompagnie“ werden ersetzt durch: des Kompagniebezirks. Seite 87 § 21 Punkt 2 hinter dem 1. Absatz ist einzuschalten: 3. Bei Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern (§ 105,4 der Wehr- ordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S. 726 —) sind die Orte derselben als Kompagnie-- Stationsorte im Sinne der Ziffer 1 anzusehen.