— 56 — Werden aber neben ersteren Kontrolstellen besondere Meldeorte (8 114, 1a der Wehrordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S.737 —) eingerichtet, so sind letztere als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Ge- bühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts alsdann Marschgebühr- nisse in gleichem Umfange wie bei Berufung in das Bezirks-Stabsquartier gezahlt werden. Seite 87 § 26, 3. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Rekrutirungs-Ordnung“ Heerordnung, in Zeile 2 für „§ 21,4“ § 22, 4. / Seite 88 827,1. In der 3. Zeile ist zwischen den Worten „Uebung“ und „außer- halb“ einzuschalten: dem Dienstinteresse bezw. den Festsetzungen des 8 46,4 der Heerordnung entsprechend. Seite 90 § 42 a. Die Worte „Ersatzreservisten zweiter Klasse und“ sind zu streichen. Seite 93 Beilage 1, 1. In der zweiten Zeile werden die Worte „zwei Hemden“ ersetzt durch: einem Hemde. Seite 97 Muster 0. Die Ueberschrift der Nachweisung erhält folgende Fassung: Nachweisung der von der Gemeinden Amtshauptmannschaft . . . . . . . . . . ... Landwehrbezirrrkke an einberufene Dienstpflichtige vor- schußweise gezahlten Marschgebührnisse. Kompagnie-Stationsort (Hauptmeldeamt bezw. Meldeamt) ist .. . . . . . . . . ... Dresden, am 19. Juli 1889. Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen. Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Seelig.