— 76 — Schluhprotokoll zu dem Staatsvertrage wegen anderweiter Regulirung der die Greiz- Brunner Eisenbahn betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des nebengenannten Vertrages sind die Bevollmächtigten darüber einverstanden gewesen: 1. daß durch die Bestimmung in Artikel 9 des Vertrages an der Verpflichtung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung, die Entwürfe für die innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes auszuführenden Hochbauten den zuständigen Landes- behörden zur baupolizeilichen Genehmigung vorzulegen, nichts geändert wird; 2. daß die besonderen Vereinbarungen, welche über die Anwendung der für die Besteuerung des Reinertrages der Greiz-Brunner Eisenbahn im Fürstlich Reußischen Staatsgebiete zur Zeit maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 14 des Vertrages) von den betheiligten beiden Regierungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres auch ferner Giltigkeit behalten; 3. daß durch die in Artikel 14 des Vertrages enthaltenen Worte „unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums Reuß die innerhalb Desselben gelegene Strecke der Bahn etwa treffenden staat— lichen Steuern“ eine Heranziehung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu Gemeinde— abgaben insoweit nicht ausgeschlossen sein soll, als eine gesetzliche Regelung dieser Ange— legenheit für das Fürstlich Reußische Staatsgebiet erfolgt. Gegenwärtiges Schlußprotokoll soll den Hohen Regierungen zur Ratifikation mit vorgelegt werden. Leipzig, am 13. April 1889. Dr. Ritterstädt. Hofmann. Nr. 35. Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der Königlich sächsischen und der K. K. öster— reichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete betreffend; vom 9. August 1889. Nachdem zwischen der diesseitigen und der K. K. österreichischen Regierung durch Aus— tausch gleichlautender Ministerialerklärungen das nachstehend sub O ersichtliche Ueber—