Nr. 38. Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend; vom 4. September 1889. Aus Anlaß der Bekanntmachung des Bundesraths vom 5. Juli 1889, die Prüfung der Zahnärzte betreffend (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 417 flg.), wird zu Ausführung der darin enthaltenen Vorschriften, soweit diese Prüfungen vor der in Leipzig bestehenden Prüfungskommission abgehalten werden, und zu theilweiser Abänderung der in der Verordnung vom 20. Juli 1883, die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte und Apotheker in Leipzig betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 51) getroffenen Bestimmungen im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht und ver- ordnet: 1. Die Anträge auf Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung sind an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu richten. 2. Die Rechnungen über die Gebühren bei den zahnärztlichen Prüfungen — § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend, vom 5. Juli 1889 — sind dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu legen. 3. Der Vorsitzende der Prüfungskommission für Zahnärzte hat zugleich mit dem Jahresberichte dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die Prüfungsakten zu überreichen. Dresden, am 4. September 1889. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Hausmann. Nr. 39. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf betreffend; vom 5. September 1889. Miu Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 27. März 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern be-