— 91 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 10. Stück vom Jahre 1889. Inhalt: Nr. 41. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-Oederan betr. S. 91. — Nr. 42. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zur Erbauung der Mügeln-Geisinger Eisenbahn betr. S. 92. — Nr. 43. Verordnung, die zweite juristische Staatsprüfung betr. S. 93. — Nr. 44. Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. S. 96. Nr. 41. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-Oederan betreffend; vom 25. September 1889. In Interesse der Sicherheit und des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Kleinschirma- Oederan während des Winters macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen da- selbst erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Aller- höchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von §2 des Ge- setzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-Oederan in Anwendung zu bringen. &# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung er- gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. Ausgegeben zu Dresden den 28. October 1889. 17