— 98 — Nr. 46. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Leipzig— Dresdener Bahnlinie in der Flur Priestewitz zur Herstellung von Schneeschutzanlagen betreffend; vom 8. November 1889. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich rechts von Station Nr. 844 und 846 der Leipzig-Dresdener Linie in der Flur Priestewitz die Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich. Da die wegen freihändiger Erwerbung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Ver- handlungen zu einem Ergebnisse nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung der Eisenbahnstrecke Priestewitz der Leipzig-Dresdener Staatseisenbahn in Anwendung zu bringen. 6. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Priestewitz betroffen. Dresden, den 8. November 1889. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Löhr.