Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1890. — — ——ÒÔ — — — — — —— — JInhalt: Nr. 6. Bekanntmachung, das Statut für die technische Hochschule betr. S. 5. Nr. 6. Bekanntmachung, das Statut für die technische Hochschule betreffend, vom 3. Februar 1800. De-s bisherige Statut für das Polytechnikum ist in Rücksicht auf die weitere Entwickel- ung der deutschen technischen Hochschulen einer Revision zu unterwerfen gewesen. Mit Allerhöchster Genehmigung ist daher das nachstehende Statut der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule errichtet worden. Dasselbe wird mit dem Verordnen hierdurch bekannt gemacht, daß das Polytechnikum sortan die Benennung „Königlich Sächsische Technische Hochschule“ zu führen hat. Dresden, den 3. Februar 1890. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Gerber. Hausmann. Ausgegeben zu Dresden den 15. Februar 1890. 2