Statut der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Technische Hochschule ist eine Staatsanstalt, welche dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unmittelbar unterstellt ist. & 2. Die Technische Hochschule bezweckt die vollständige wissenschaftliche, beziehungs- weise künstlerische Ausbildung für die technischen Berufe und den Lehrberuf in technischen Wissenschaftszweigen, einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie. & 3.An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: 1. die Hochbau-Abtheilung; 2. die Ingenieur-Abtheilung für Bau-Ingenieurwesen mit Einschluß der Geodäsie; 3. die Mechanische Abtheilung für Maschinenbau, Elektrotechnik und Fabrik- betrieb; 4. die Chemische Abtheilung für chemische Technik und Fabrikbetrieb; 5. die Allgemeine Abtheilung für die mathematisch= naturwissenschaftlichen Fächer und die allgemein bildenden Wissenschaften, ferner für die Ausbildung der Kandidaten des höheren Lehramtes für technische Wissenschaften, Mathematik und Physik. & 4. Der Umfang des Unterrichts wird durch das § 2 bezeichnete Anstaltsziel bestimmt. Insbesondere soll derselbe den Anforderungen entsprechen, welche für die wissenschaft- liche und künstlerische Ausbildung nach den Bestimmungen über die Staatsprüfungen in den betreffenden Berufszweigen bestehen. 8 5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt, an welche sich Uebungen in den Zeichen= und Constructionssälen, in den Laboratorien und Sammlungen, sowie geodätische Arbeiten im Freien und Excursionen anschließen. Auch sind mit einzelnen Vorlesungen, insbesondere mit denjenigen in den grundlegenden Wissenschaften, semi- naristische Uebungen, Repetitorien und Colloquien verbunden. Durch letztere soll zugleich ein engerer Verkehr zwischen Docenten und Studirenden herbeigeführt und eine Grund- lage für die zu ertheilenden Zeugnisse (§ 33) gewonnen werden.