— 8 — Vorlesungen und Uebungen in anderen Disciplinen sind einem Professor gestattet, soweit nicht sein pflichtmäßiger Unterricht darunter leidet oder Störungen anderer Art zu besorgen sind. Ueber die Ertheilung von Lehraufträgen an Docenten, welche nicht das Amt eines Professors bekleiden, beschließt das Ministerium. Innerhalb des Semesters kann der Rector einem Docenten auf triftige Gründe hin Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Docent seine Amtsthätigkeit auf längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub nachzusuchen. Von dem erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rector Anzeige zu machen. 89. Ausnahmsweise können einzelne Lehrgegenstände Männern von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung ohne Anstellung an der Technischen Hochschule übertragen werden; sie können zu Honorar-Professoren ernannt werden. 8 10. Ueber die Zulassung von Privatdocenten bestimmt ein besonderes Regulativ. 8 11. Den Professoren können zu ihrer Unterstützung, wenn solche nöthig, Assisten- ten beigegeben werden. III. Von den Verwaltungsorganen. & 12. Für die Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule bestehen folgende Organe: 1. für jede Abtheilung das Abtheilungs-Collegium und der Abtheilungs-Vorstand, 2. für die gesammte Hochschule der Senat und der Rector, sowie für die in § 25 bezeichneten Angelegenheiten das Professoren-Collegium und für den in §826 bezeichneten Geschäftskreis der damit vom Ministerium beauftragte Verwaltungs- beamte. 13. Jede Abtheilung bildet ein selbstständiges Ganzes. Jeder Professor wird bei seiner Anstellung mit Rücksicht auf das von ihm vertretene Fach nach Gehör des Senats vom Ministerium einem bestimmten Abtheilungs-Collegium zugetheilt. Die stimmfähigen Mitglieder desselben bestehen aus den ordentlichen und den etatmäßig an- gestellten außerordentlichen Professoren. Andere Docenten können zu den Sitzungen zu- gezogen werden, aber nur mit berathender Stimme. & 14. Das Abtheilungs-Collegium ist in erster Linie für den jeweiligen wissen- schaftlichen Stand der Abtheilung verantwortlich und hat für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete Sorge zu tragen. Insbesondere kommen ihm zu: 1. Anträge auf jeweilige Verbesserung und Erweiterung der Studienpläne der Ab-