S. 192), ingleichen § 42 des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über die Ver- hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Al. S. 239 flg.) hierdurch aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1. Februar 1890. Albert. 6 Hermann von Nostitz-Wallwitz. Nr. 8. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 17. Februar 1890. Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz— und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch bestimmt, daß 1. der städtische Branddirector in Dresden sund 2. der städtische Brandmeister daselbst zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für alle Male verbunden ist. Dresden, am 17. Februar 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Münckner.