— 25 — Nr. 9. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend: vom 19. Februar 1890. Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die mit der Bekanntmachung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 306) publicirte Prüfungs- ordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, wie folgt, zu ändern: 1. Auch für die Zulassung von Lehrerinnen zur Kandidaten-Prüfung wird fortan das erfüllte 19. Lebensjahr erfordert. Die Bestimmung in § 3, letzter Absatz, wonach für diese das erfüllte 18. Lebensjahr genügte, wird daher hiermit aufgehoben. 2. In der schriftlichen Prüfung — § 6, Absatz 1, Ziffer 4 — ist nicht mehr eine Uebersetzung in die lateinische, sondern aus der lateinischen Sprache zu erfordern. 3. In § 7, Absatz 1, Ziffer 2 ist statt „eine Probelection“ zu setzen: „eine anderweite Lehrprobe“, in Ziffer 3 statt: „ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen und in der Musik“ „ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten und in der Musik“, in Absatz 2 statt: „An Lehrerinnen-Seminaregn fällt die Katechese weg“ „An Lehrerinnen-Seminaren wird nur eine Lehrprobe abgehalten“, in Absatz 3 statt: „Die Aufgaben zu den Probelectionen“ „Die Aufgaben zu den Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)7, in Absatz 4 statt: „auf die Probelection“ „auf die Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)“, in Absatz 7 statt: „Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen und Turnen“, „Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten“, in Absatz 10 statt: „Aspiranten“ „Aspiranten (§ 3, Absatz 2)“.